Neue Maschinenverordnung Die Risikoeinschätzung für sich vereinfachen
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Die neue Maschinenverordnung enthält zusätzliche Anforderungen an die Risikoanalyse. Im Folgenden werden neben dem generellen Vorgehen für die Risikoanalyse verschiedene Verfahren für die Risikoeinschätzung vorgestellt.
Nach der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG darf ein Hersteller von Maschinen keine Maschinen in Verkehr bringen, von denen eine Gefahr ausgeht. Zum Nachweis führt er eine CE-Konformitätsbewertung durch, die das Erstellen einer Risikoanalyse beinhaltet. Maschinen dürfen nur dann ein CE-Zeichen tragen, wenn der Bewertungsprozess komplett durchlaufen wurde und die Risikoanalyse zeigt, dass die Maschine sicher ist. Die Maschinenrichtlinie beschreibt den Prozess der Risikoanalyse sehr allgemein, selbst wenn sie in einem Anhang mögliche Gefahren auflistet, die bei der Analyse betrachtet werden müssen. Eine genauere Beschreibung des Prozesses der Risikoanalyse findet man in der Norm ISO 12100 – Risikobeurteilung und Risikominderung. Sie definiert ein iteratives Verfahren, bei dem man zuerst die Gefährdungen identifiziert, einschätzt und bewertet. Falls die Bewertung zeigt, dass unzumutbare Gefährdungen vorhanden sind, müssen diese vermindert werden. Das Vorgehen zur Verminderung der Gefährdungen ist in drei Stufen unterteilt, deren Reihenfolge zwingend einzuhalten ist.
Konstruktive Maßnahmen
Die erste Stufe sind konstruktive Maßnahmen. Dies bedeutet, dass die Maschine so gestaltet werden muss, dass sie sicher ist. Sollte das nicht möglich sein, kann der Hersteller technische Maßnahmen einsetzen. Dazu zählen beispielsweise trennende Schutzeinrichtungen wie Zäune oder nicht-trennende Schutzeinrichtungen wie beispielsweise Sicherheits-Lichtvorhänge. Beide sorgen dafür, dass Bediener die Gefährdungen nicht mehr erreichen können.
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