Ausgründung Dentaltechnikhersteller KaVo verkauft System- und Komponentenwerk Leutkirch
Die KaVo Dental GmbH in Biberach verkauft das System- und Komponentenwerk Leutkirch (SWL) an Dr. Martin Rickert, ehemaliger Geschäftsführer und derzeit Aufsichtsratsvorsitzender bei
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Die KaVo Dental GmbH in Biberach verkauft das System- und Komponentenwerk Leutkirch (SWL) an Dr. Martin Rickert, ehemaliger Geschäftsführer und derzeit Aufsichtsratsvorsitzender bei KaVo. SWL soll künftig als eigenständiger Zulieferer für den Dentaltechnikhersteller erhalten bleiben. SWL wird weiterhin Präzisionsteile und Komponenten für KaVo fertigen. Beide Parteien haben sich zunächst auf eine langfristige Lieferbeziehung bis 2008 geeinigt.
„Durch den Verkauf an Dr. Martin Rickert ist uns zweierlei gelungen“, kommentiert Christoph Gusenleitner, Geschäftsführer bei KaVo den Abschluss der Verträge. „Erstens“, so Gusenleitner, „haben wir die Weichen für eine positive Zukunft des Leutkircher Werks gestellt. Zweitens haben wir mit diesem Schritt die Neustrukturierung abgeschlossen und können uns nun stärker auf unsere Kernkompetenzen konzentrieren.“
Bereich Antriebssysteme soll weiter ausgebaut werden
Strategisch strebt der neue SWL-Geschäftsführer Erweiterungen für das Werk an: „Selbstverständlich ist unser Schwerpunkt auch künftig die Belieferung von KaVo und der dentalen Industrie, aber das wird nur ein Geschäftsbereich sein. Daneben werden wir auch den Bereich Antriebssysteme weiter verstärken und ausbauen.“ Die Komponenten von SWL können auch in der Medizintechnik, Feinmechanik, Optik und in Werkzeugmaschinen eingesetzt werden. SWL ist zudem auf Produkte für industrielle Anwendungen wie Antriebe, Motoren, Spindeln, Motorelemente, Motorsteuergeräte und Umrichter für Werkzeugmaschinen spezialisiert. Ein weiterer eigenständiger Schritt von SWL ist die Kooperation mit dem Automobilzulieferer Lindenmaier AG aus Laupheim. Rickert verspricht sich hiervon wechselseitige Synergien sowie die Erweiterung des Kundenspektrums.
Die Transaktion steht noch unter Vorbehalt von üblichen Abschlussbedingungen.
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