Bundesverwaltungsgericht Sportschuhe mit elektronischer Fersendämpfung sind keine Elektrogeräte

Redakteur: Claudia Mallok

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 21. Februar entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den darin geregelten Herstellerpflichten nicht für einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung gilt. Die für Elektroschrott zuständige Stiftung Elektro-Altgeräte (EAR) hatte einen Turnschuh von Adidas als Elektrogerät eingestuft und erlebte mit der Klage gegen den Sportartikelhersteller eine Niederlage.

Adidas hatte den laut Werbung „ersten intelligenten Schuh der Welt“ 2004 auf den Markt gebracht. Die in der Sohle untergebrachte Elektronik passt nach Herstellerangaben „die Dämpfung während des Laufens kontinuierlich optimal an das Gewicht des Läufers, die Laufgeschwindigkeit und die Bodenbeschaffenheit“ an. Dabei wird der modifizierte Härtegrad der Dämpfung mit Hilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motorbetriebenen Kabelsystems durch einen kleine Steuerung geregelt.

Dieses High-Tech-Gerät nun nach dem Willen der Stiftung Elektro-Altgeräte Register eben als Elektrogerät klassifiziert werden. In dem Fall hätte Adidas den Schuh kostenlos zurücknehmen und fachgerecht entsorgen lassen müssen. Die Stiftung hält die elektronische Dämpfung des Schuhs für dessen Hauptzweck und ist deshalb der Ansicht, dass der Sportschuh als Elektrogerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes anzusehen sei und den darin geregelten Bestimmungen über die Registrierung, Rücknahme und Entsorgung unterliege.

Laufschuh mit elektronischen Bauteilen ist kein Elektrogerät

Adidas begehrt demgegenüber die Feststellung, dass die Verpflichtungen des Elektro- und Elektronikgesetzes für den von ihr hergestellten und vertriebenen Sportschuh nicht gelten. Der Konzern geht davon aus, dass es sich bei dem Schuh in erster Linie um einen Laufschuh handelt, der auch bei einem Ausfall des elektronischen Steuerungssystems genutzt werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Sportartikelherllers stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Beide Instanzen gingen davon aus, dass ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verwiesen, wonach dieses Gesetz nur für Elektrogeräte gilt, die unter bestimmte, im Gesetz aufgeführte Gerätekategorien fallen. Sportschuhe gehören keiner dieser abschließend aufgeführten Kategorien an. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sie keine „Sportgeräte“ sind, sondern der im Gesetz ausdrücklich nicht erwähnten Kategorie „Bekleidung“ zuzuordnen sind.

BVerwG 7 C 43.07 - Urteil vom 21. Februar 2008

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