Stromkostenintensive Unternehmen Wer fällt unter die Besondere Ausgleichsregelung?

Redakteur: Carina Schipper

Branchen wie beispielsweise Bergbau, Gießereien oder Teile der Pharmaindustrie verbrauchen für ihre Prozesse oder Produkte viel Energie. Mit der besonderen Ausgleichsregelung will die Politik die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen erhalten. Dafür begrenzt sie die EEG-Umlage, die die Kosten für die Energiewende gerecht verteilen soll.

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Gießereien beispielsweise gehören zu den für die besondere Ausgleichsregelung in Frage kommenden Unternehmen.
Gießereien beispielsweise gehören zu den für die besondere Ausgleichsregelung in Frage kommenden Unternehmen.
(Bild: Arbeitgeberverband Gesamtmetall, CC BY 2.0, flickr. com)

In einem Merkblatt informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA, welche Kriterien Antragsteller erfüllen müssen. Das EEG regelt hauptsächlich in zwei Listen, welche Verbraucher für die Steuererleichterung in Frage kommen. Dort werden Branchen identifiziert, die in Anbetracht ihrer Stromkosten- und Handelsintensität bei voller Umlagepflicht einem Risiko für ihre internationale Wettbewerbssituation ausgesetzt sind, heißt es. Die Betriebe müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllen: Der Stromverbrauch innerhalb eines Geschäftsjahres muss höher als 1 GWh liegen. Ob es sich dabei um Strom von Versorgern oder aus eigener Produktion handelt spielt keine Rolle. Weiter muss der Anteil der Stromkosten für Unternehmen der Liste 1 mindestens 17 % und der für Firmen der Liste 2 mehr als 20 % betragen. Die dritte Auflage besteht in einem zertifizierten Energiemanagementsystem.

Nachweispflicht und Ausschlussfrist

Für Unternehmen ohne Energiemanagementsystem mit einem Jahresverbrauch unter 5 GWh gilt der Nachweis eines alternativen Systems zur Steigerung der Energieeffizienz. Eine Bewilligung erfordert außerdem den Nachweis über alle relevanten Daten, wie beispielsweise Stromrechnungen. Das Bundesamt schreibt vor, den Antrag bis zum 30.06. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Wer die Frist versäumt, kann danach keine Ansprüche mehr geltend machen. Einzige Ausnahme bilden neugegründete Unternehmen. Für sie verlängert sich der Zeitraum bis 30. September. Die Betriebe sind gezwungen, den Antrag ab diesem Jahr online einzureichen. Dafür hat das BAFA das Online-Portal ELAN-K2 eingerichtet. Es soll zusätzlich als Hilfestellung für die Antragstellung dienen. Genaueres und beide Listen der Berechtigten für die Besondere Ausgleichsregelung finden Sie im „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2015“.

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