Elektronischer Schlüssel

So kann eine moderne Betriebsartenwahl erfolgen – nach der neuen Norm bei Drehmaschinen

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Was es mit den unterschiedlichen Betriebsarten auf sich hat

Die Betriebsart 0 ist der manuelle und die Betriebsart 1 ist der automatische Betrieb.

Bei der Betriebsart 2 handelt es sich um Einrichtbetrieb und bei der vierten definierten Betriebsart handelt es sich um die Betriebsart Service. Leider haben sich die Normensetzer nicht zu einer Nummerierung der Betriebsart Service durchringen können, andererseits wird so die Besonderheit dieser Funktion deutlich gemacht. Sie ist übrigens bei keiner Maschine obligatorisch sondern immer nur eine optionale Lösung.

Neu ist der Servicemode

Die Betriebsart Einrichten dagegen muss bei den Maschinen der Bauart 3 oder 4 immer vorhanden sein. Eine Erklärung zum Einrichtbetrieb selbst ist sicherlich nicht notwendig, denn auch wenn diese Betriebsart noch nicht an allen Maschinen verwirklicht ist, dürfte der Nutzen für den Anwender schon aus der Benennung klar hervorgehen.

Ganz neu ist der Servicemode. Dieser ist dazu gedacht, dass das Servicepersonal des Herstellers eine ganz besondere Betriebsart einstellen kann und damit eben auch die unumgänglichen Wartungsarbeiten unter Umständen unter Abschaltung nahezu der gesamten Sicherheitstechnik erledigen kann.

Anwahl der Betriebsarten

Doch zurück zur Anwahl der Betriebsarten. In der Tabelle 2 der EN ISO 32125 ist aufgelistet, welche Betriebsarten für die verschiedenen Bauarten verwendet werden müssen bzw. können.

Zur Betriebsart 2, dem Einrichtbetrieb und auch zur optionalen Betriebsart Service ist eine Fußnote in dieser Tabelle angeführt, die besagt, dass diese beiden Betriebsarten nur entsprechend ausgebildetem Personal mittels Schlüsselschalter zugänglich sein sollen, wobei der Schlüsselschalter natürlich auch durch entsprechende andere Zugangsmechanismen ersetzt werden kann. Zudem erläutert wird in der Fußnote, dass nicht einfach nur ein einziger Schlüssel eingesteckt werden darf, der für jedermann zugänglich ist, sondern dass es unterschiedliche Schlüssel geben soll, damit entsprechend der Ausbildung des Maschinenbedieners auch nur diejenigen Funktionen zur Verfügung stehen, die der entsprechende Besitzer des Schlüssels nutzen darf. Hierin liegt dann auch ein gewisser organisatorischer Aufwand, den der Maschinenbetreiber letztendlich erbringen muss, indem die Schlüssel verwaltet werden.

Eine genauere Erläuterung zu den Bedingungen zur Anwahl der Betriebsart gibt dann der Abschnitt 5.2.4.1 der Norm. Als erstes wird hier die grundsätzliche Forderung der Maschinenrichtlinie aufgegriffen, die dieses Gesetz im Anhang I im Abschnitt 1.2.5 stellt.

Diese besagt, dass die Maschine mit einem in jeder Stellung abschließbaren Steuerungs- und Betriebsarten-Wahlschalter ausgestattet sein muss. Darüber hinaus wird noch vorgegeben, dass die Betriebsart klar erkennbar sein muss, was sich bei einem Schlüsselschalter natürlich rein aus der Stellung dieses Schalters ergibt. Wenn eine andere Art der Anwahl gewählt wurde, kann diese in einem Display oder an Leuchten angezeigt werden. In den darauf folgenden Abschnitten der Norm werden dann die Anforderungen an den Schutz des Bedieners aufgelistet.

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