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Während der Schwangerschaft muss die zukünftige Mutter regelmäßig zu einer Vielzahl von Vorsorgeuntersuchungen. Da lässt es sich nicht immer vermeiden, dass die diversen Termine auch mal mit den Arbeitszeiten kollidieren. Jeder Betrieb ist daher verpflichtet, seine Mitarbeiterin zu den Untersuchungen freizustellen, das heißt: die verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Herrscht Gleitzeit, kann die werdende Mutter allerdings dazu angehalten werden, die Checks möglichst in ihre Freizeit zu legen.
Spezieller Schutz für werdende Mütter
Aber nicht nur die Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der besonderen gesetzlichen Rücksichtnahme auf schwangere Mitarbeiterinnen – diese erstreckt sich auch auf den Kündigungsschutz. Während der gesamten Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist jede Kündigung unzulässig, wenn der Arbeitgeber bereits von der Schwangerschaft wusste oder aber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung darüber informiert wurde. Und auch während der Elternzeit – diese kann bis zu drei Jahre dauern - ist eine Kündigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unwirksam. „Diese Regelungen greifen übrigens auch in kleinen Betrieben mit weniger als sechs Mitarbeitern“, so die D.A.S. Hatte die schwangere Mitarbeiterin allerdings nur einen befristeten Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber nichts weiter berücksichtigen – mit dem Vertragsende endet auch das Arbeitsverhältnis, unabhängig von einer Schwangerschaft. Und wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine Auszubildende ein Kind erwartet? Dann gelten dieselben Rechte wie bei jeder anderen Mitarbeiterin. Hat die werdende Mutter Beschwerden und fehlt dadurch häufiger im Betrieb, hat sie zudem die Option, ihre Abschlussprüfung um sechs Monate zu verschieben. Dazu muss bei der Aufsichtsstelle die Verlängerung der Ausbildungszeit beantragt werden. Auch für Azubis besteht Anspruch auf sechs Wochen Mutterschutz vor und acht Wochen nach der Geburt. Finden in dieser Zeit allerdings die Abschlussprüfungen statt, so darf die Auszubildende diese, in Verbindung mit einem ärztlichen Attest, wahrnehmen – schließlich sind sie nicht Teil des Arbeitsverhältnisses.
Fazit: Gerade für kleinere Betriebe ist es nicht immer einfach, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird: Neben dem Ausfall einer Arbeitskraft kommen möglicherweise Kosten für Ersatzkräfte und Lohnfortzahlung auf die Firma zu. Daher lohnt es sich, besonders genau im Mutterschutzgesetz nachzulesen oder Rücksprache mit der IHK zu halten, um als Arbeitgeber weder die zahlreichen Pflichten noch bindende Fristen zu verletzen.
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