Corona Testen & Impfen in Betrieben? Die wichtigsten rechtlichen Vorgaben
Die Industrie will zurück zur Normalität – einige Unternehmen spielen deshalb mit dem Gedanken, Mitarbeiter selbst zu impfen, zu testen und Impf-Boni zu vergeben. Aber ist das zulässig? Wir klären auf.
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Zwei Milliarden Euro – so viel kostet jede Woche Corona-Lockdown die deutsche Wirtschaft. Einige Industriebetriebe werden Jahre brauchen, bis sie wieder das Vorkrisen-Niveau erreichen. Die einzige Hoffnung: So schnell so viele Menschen wie möglich impfen, um bald wieder halbwegs normal arbeiten zu können.
Sind Testungen und Impfungen durch Betriebsärzte die richtige Maßnahme dafür? Wie sieht es aus mit Boni für geimpfte Mitarbeiter? Die Arbeitsrechtsanwälte Kerstin Minge und Alexander Greth aus der Kanzlei Simmons & Simmons haben uns die wichtigsten rechtlichen Fragen beantwortet.
1. Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter finanzielle Anreize wie Sonderzahlungen für eine Corona-Impfung setzen?
Ja. Aber Achtung: Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln – individuelle finanzielle Anreize müssen sie deshalb im Einzelfall sachlich begründen können. Zum Beispiel mit dem Interesse des Unternehmens an der Gesundheit der Mitarbeiter. Oder mit dem Ziel, so schnell wie möglich wieder einen normalen Betriebsablauf gewährleisten zu können.
2. Ist es zulässig, Impfanreize nur für bestimmte Teile der Belegschaft zu setzen?
Nur wenn es ein berechtigtes Interesse an einer Ungleichbehandlung gibt. Denkbar ist das zum Beispiel dann, wenn nur ein Teil der Angestellten besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt ist.
3. Dürfen Betriebe Geimpften Privilegien aussprechen, zum Beispiel eine exklusive Nutzung der Kantine?
Das dürfen sie! Denkbar ist neben der Kantinennutzung zum Beispiel auch eine frühzeitigere Rückkehr ins Gemeinschaftsbüro. Auch hier müssen Arbeitgeber aber gut begründen können, warum sie den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Kraft setzen.
4. Müssen Bonuszahlungen oder andere Zuwendungen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden?
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die vertragliche Ausgestaltung von Bonussystemen geht, also auch in diesem Fall. Arbeitgeber sollten deshalb frühzeitig mit dem Betriebsrat in Kontakt treten, wenn sie solche Maßnahmen planen. Ansonsten kann sich die Umsetzung erheblich verzögern.
5. Können Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, Auskünfte über ihren Impfstatus zu erteilen?
Bislang war das nicht möglich – allerdings galten Impfung bisher als Präventionsmaßnahme und nicht als Möglichkeit zur Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren. Wenn Corona-Impfungen aber auch eine Weitergabe des Virus verhindern, könnten Gerichte künftig anders entscheiden. Dann gäbe es ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeber an der Datenerhebung. Der Impfstatus dürfte dann sogar in der Personalakte hinterlegt werden.
6. Wenn genügend Impfstoff verfügbar ist: Dürfen Arbeitgeber Schnelltests und Impfungen vom Betriebsarzt durchführen lassen?
Ja, Betriebsärzte dürfen beides. Ganz wichtig: Dabei haftet der Arbeitgeber auch nicht für Impfschäden. Alleine durch das Angebot der Impfung kommt nämlich kein Behandlungsvertrag zustande – auch nicht wenn die Kosten übernommen oder Impf-Boni in Aussicht gestellt werden. Der Arbeitgeber sollte jedoch darauf achten, dass Betriebsärzte ihren Aufklärungspflichten nachkommen.
7. Haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Schnelltests von Arbeitgebern?
Nein, der Arbeitgeber entscheidet selbst darüber, wie er seiner Fürsorgepflicht nachkommt und den Arbeitsschutz gewährleistet. Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht keine solche Verpflichtung vor.
8. Dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten zur Durchführung von Schnelltests verpflichten?
Verpflichtende Tests sind erlaubt, wenn die Belegschaft nur durch sie effektiv geschützt werden kann. Das ist zum Beispiel in Industriebetrieben der Fall, in denen die Beschäftigten an Produktionsanlagen arbeiten und Mindestabstände nicht einhalten können. Wichtig ist aber: Unternehmen müssen die mildeste Testmethode wählen, also etwa dem Rachenabstrich einen Gurgeltest vorziehen.
9. Was, wenn sich Angestellte weigern, einen Corona-Test durchzuführen?
Weigert sich der Arbeitnehmer, obwohl es eine rechtmäßige Verpflichtung gibt, entfällt sein Vergütungsanspruch für die Dauer, die er dem Betrieb fernbleibt. Denkbar sind auch weitere Sanktionen, beispielsweise Abmahnungen und als Ultima Ratio die Kündigung.
10. Ist es erlaubt, dass Arbeitgeber die Testergebnisse direkt nutzen, zum Beispiel um Schutzmaßnahmen für Kollegen zu ergreifen?
Ja. Arbeitgeber dürfen die Schnelltests bei ihren Beschäftigten direkt durchführen und die Ergebnisse nutzen – bei positiven Resultaten sind sie sogar dazu verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. In der Regel heißt das: unter Corona-Verdacht stehende Mitarbeiter und sämtliche Kollegen, die Kontakt zu ihnen hatten, nach Hause schicken.
* Sebastian Hofmann ist Fachredakteur „Job & Karriere“ bei der Vogel Communications Group.
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