Cyber Resilience Act Jetzt gilt die Meldepflicht

Von Jan Vollmuth 2 min Lesedauer

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Für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen gelten auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) ab dem 11. September 2026 die Meldepflichten des Cyber Resilience Act (CRA). Hersteller müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen sowie schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit ihrer Produkte auswirken, melden.

Seit dem 11. September 2026 besteht im Rahmen des Cyber Resilience Act für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen die Meldepflicht von erkannten Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen.(Bild:  Pixabay / Pete Linforth)
Seit dem 11. September 2026 besteht im Rahmen des Cyber Resilience Act für Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen die Meldepflicht von erkannten Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen.
(Bild: Pixabay / Pete Linforth)

Die Pflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und von Sicherheitsvorfällen ist ein wichtiger Meilenstein zur Stärkung der Produktsicherheit im Sinne des CRA. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unterstützt Unternehmen dabei mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen.

Die Meldungen erfolgen EU-weit einheitlich über die von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) entwickelte und bereitgestellte Single Reporting Platform (CRA-SRP). Empfänger der Meldungen sind das jeweils zuständige koordinierende Computer Security Incident Response Team (CSIRT) eines EU-Mitgliedstaates und die ENISA. In Deutschland ist das CERT-Bund im BSI das koordinierende CSIRT.

Bei Herstellern mit Hauptniederlassung in der EU richtet sich die Zuständigkeit des koordinierenden CSIRTs grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem die wesentlichen Entscheidungen zur Cybersicherheit der Produkte getroffen werden. Hersteller können über aktiv ausgenutzte Schwachstellen in ihren Produkten etwa über IT-Sicherheitsdienstleister oder Kundinnen und Kunden Kenntnis erlangen. Bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen mit Auswirkungen auf Produkte mit digitalen Elementen ist dies beispielsweise auch durch externe Hinweise oder etwa die interne Auswertung von Logdaten von Anwendungen und Systemen möglich.

Der CRA bestimmt die Zuständigkeit

Hat ein Hersteller keine Hauptniederlassung in der EU, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den im CRA-Artikel 14 Absatz 7 festgelegten Kriterien. Maßgeblich können dabei unter anderem der Sitz eines Bevollmächtigten, Importeurs oder Händlers sowie die Verfügbarkeit des Produkts in den jeweiligen Mitgliedstaaten der EU sein.

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Die CRA-SRP bietet Herstellern einen zentralen, benutzerfreundlichen und vertraulichen Meldeweg. Mit einer einzigen Meldung können über das koordinierende CSIRT zugleich die CSIRTs derjenigen Mitgliedstaaten erreicht werden, in denen das betreffende Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitgestellt wird.

Weitere Informationen zur Nutzung der CRA-SRP stellt das BSI auf seiner Webseite bereit. Ergänzende Informationen sind zudem bei der ENISA verfügbar.

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